§ 30 Abs 2 Z 4 MRG
Der Leitsatz befasst sich mit der Bejahung des dringenden Wohnbedürfnisses eines Mieters, der über mehrer Jahre Ausbildungen im Ausland absolvierte, und in der Zwischenzeit die Wohnung weitergab, da er innerhalb eines konkreten Zeitraums, welcher bereits zum Zeitpunkt der Weitergabe bestand, seine Wohnung wieder in Besitz nehmen wollte.