§ 13b WEG 1975; § 25 Abs 1 WEG 2002
Die Entscheidung befasst sich mit dem Personenkreis, der zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung befugt ist, und mit den Voraussetzungen für die Beachtlichkeit von Formfehlern bei der Abstimmung solcher Versammlungen.