§ 30 Abs 2 Z 3 MRG; § 1118 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass die Benützung einer vom Vormieter eingebauten Dusche im konkreten Fall keinen erheblich nachteiligen Gebrauch des Mietobjekts darstellt, und somit keine Kündigung begründet.
OGH 12.02.2003, 7 Ob 17/03f