§ 25 Abs 1 HeizKG
Die Entscheidung bestimmt, dass nur die Legung der Heizkostenabrechnung für die Vergangenheit, nicht jedoch ihre inhaltliche Überprüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist.
OGH 09.04.2002, 5 Ob 66/02w
§ 25 Abs 1 HeizKG
Die Entscheidung bestimmt, dass nur die Legung der Heizkostenabrechnung für die Vergangenheit, nicht jedoch ihre inhaltliche Überprüfung ins Außerstreitverfahren verwiesen ist.
OGH 09.04.2002, 5 Ob 66/02w