§ 529 ABGB; § 881 Abs 3 ABGB; § 938 ABGB
Die Entscheidung bestimmt, dass bei Vorliegen einer gemischten Schenkung, die einseitige Aufhebung des Fruchtgenussrechtes (Wohnrechtes) durch den Übernehmer eine Ausgleichszahlung an den Übergeber voraussetzt.
OGH 19.03.2003, 7 Ob 287/02k