§ 30 Abs 2 Z 3 MRG
Die Entscheidung bestimmt, dass die Gefahr von Ungezieferbildung in der Wohnung, bedingt durch das Ansammeln von Müll, den Kündigungsgrund des erheblich nachteiligen Gebrauchs darstellen kann. Mit Anmerkung von Iby.
OGH 24.04.2003, 3 Ob 164/02t