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Gerichtsgebühren: Einheitswert als Streitwert; in einem Geldwert bestehender Streitgegenstand - auch bei Eventualbegehren oder Alternativbegehren oder Lösungsbefugnis - als Bemessungsgrundlage maßgeblich

Wohn- und Mietrechtimmolex 2000/208immolex 2000, 344 - 346 Heft 12 v. 1.12.2000

§ 56 Abs 2 JN; § 59 JN; § 60 Abs 2 JN; § 14 GGG; § 15 Abs 1 GGG

Die Entscheidung befasst sich mit der Höhe des Streitwertes.

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