vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Einstweilige Verfügungen nach § 382 g EO stehen nur natürlichen Personen zur Verfügung

Rechtsprechung Ehe- und PartnerschaftsrechtExekutionsrechtUniv.-Prof.Dr. Astrid Deixler-HübneriFamZ 2017/72iFamZ 2017, 103 Heft 2 v. 6.5.2017

Entscheidung: OGH 9.11.2016, 7 Ob 138/16v

Normen: § 382 g EO

Schlagwörter:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!