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Obsorge- und Kontaktrecht - §§ 62 Abs 1, 106b AußStrG - Entziehung des Kontaktrechts; kein Einsatz der Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler, wenn Kontaktrecht dem Kindeswohl widerspricht

RECHTSPRECHUNGFamilienrechtDr. Gabriela Thoma-TwarochiFamZ 2015/96iFamZ 2015, 119 Heft 3 v. 1.6.2015

Entscheidung: OGH 18.2.2015, 3 Ob 226/14b

Normen: § 106b AußStrG; § 62 Abs 1 AußStrG

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