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Auch der Insolvenzverwalter kann ab Bindung des Gerichts an den Einantwortungsbeschluss keine Erbantrittserklärung mehr abgeben

ErbrechtJudikaturHR Dr. Wilhelm TschuggueliFamZ 2013/151iFamZ 2013, 202 Heft 4 v. 1.8.2013

OGH 19.12.2012, 7 Ob 182/12h

Schlagwörter:

Insolvenzrecht; Abgabe einer Erbantrittserklärung nach Einantwortung; Insolvenzverwalter;

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