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§ 32a UbG: wenig Wirkung, keine unerwünschten Nebenwirkungen - Analyse zu § 32a UbG brachte nur wenige signifikante Ergebnisse

ZivilrechtAufsatzMag. Paul MeinliFamZ 2013, 149 - 150 Heft 3 v. 1.6.2013

Normen: § 32a UbG

Schlagwörter:

Unterbringung; Fortsetzung; Verhältnismäßigkeitsprüfung; Evaluation;

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