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Im Revisionsrekursverfahren besteht Vertretungspflicht durch Rechtsanwalt oder Notar

AußerstreitrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Michael GanneriFamZ 2013/62iFamZ 2013, 98 Heft 2 v. 1.4.2013

OGH 28.11.2012, 7 Ob 209/12d

Schlagwörter:

Heimaufenthaltsgesetz; Revisionsrekurs; Vertretungspflicht; Vertretungsbefugnis; Notar; Verbesserungsauftrag;

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