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Wachkoma kann unter § 51 EheG subsumiert werden - gravierende und länger dauernde Verletzung der Unterhaltspflicht ist schwere Eheverfehlung

EherechtJudikaturUniv.-Prof. Dr. Astrid Deixler-HübneriFamZ 2013/19iFamZ 2013, 55 - 56 Heft 1 v. 1.2.2013

OGH 11.10.2012, 1 Ob 132/12m

Schlagwörter:

Geisteskrankheit; Wachkoma; Scheidungsgrund; Zukunftsprognose; Härteklausel; Verschuldensausspruch; Verletzung der Unterhaltspflicht; schwere Eheverfehlung;

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