Zusammenfassung: Das LG Salzburg hatte zu beurteilen, ob die Benützung des Liftes für bestimmte Heimbewohner unzumutbar oder überhaupt unmöglich ist und dadurch eine unzulässige Freiheitsbeschränkung vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 3 Abs 1 HeimAufG; § 15 Abs 1 HeimAufG