§ 177a Abs 3 ABGB
Das Höchstgericht stellt vorliegend klar, dass entgegen dem Willen eines Elternteils die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Obsorge einem der beiden Obsorgeberechtigten nicht aufoktroyiert werden kann.
OGH 7 Ob 82/12b
§ 177a Abs 3 ABGB
Das Höchstgericht stellt vorliegend klar, dass entgegen dem Willen eines Elternteils die Aufrechterhaltung einer gemeinsamen Obsorge einem der beiden Obsorgeberechtigten nicht aufoktroyiert werden kann.
OGH 7 Ob 82/12b