§ 1 AHG; § 4 AHG; § 1424 ABGB; § 133 Abs 4 AUßStrG; § 1295 ABGB
Die Autorin erhebt die Haftung für die Vermögensverwaltung Betroffener zum zentralen Element ihres Beitrags und nähert sich diesem Thema, indem sie Haftungsgrundlagen transparent darstellt und Stimmen aus der Lehre anspricht. Hat unter Umständen auch das Pflegschaftsgericht einzustehen?