§ 45 AUßStrG
Der erste Senat des OGH hält mit seiner Entscheidung klärend fest, ob die Verwerfung der Ablehnung des Kinderbeistands in Form einer verfahrensleitenden Verfügung zu ergehen hat. Ist dafür die Beschlussform tauglicher?
§ 45 AUßStrG
Der erste Senat des OGH hält mit seiner Entscheidung klärend fest, ob die Verwerfung der Ablehnung des Kinderbeistands in Form einer verfahrensleitenden Verfügung zu ergehen hat. Ist dafür die Beschlussform tauglicher?