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Kindeswohl bleibt oberster Maßstab für Obsorgeentscheidung

FamilienrechtJudikaturGabriela Thoma-TwarochiFamZ 2012/133iFamZ 2012, 178 Heft 4 v. 1.7.2012

§§ 177 ff ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG; § 104a AußStrG

In dieser Entscheidung bezieht sich der OGH auf eine Entscheidung des EGMR zur gemeinsamen Obsorge und stellt fest, dass das Kindeswohl nach wie vor oberster Maßstab für Entscheidungen im Obsorgeverfahren ist.

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