§ 3 Abs 1 HeimAufG; § 4 Z 3 HeimAufG
Diese Entscheidung des LG Klagenfurt bezieht sich auf eine OGH-Entscheidung in einer ähnlichen Sache und stellt fest, dass die Unmöglichkeit des Patienten aufgrund einer Demenzerkrankung einen einfachen Türöffnungsmechanismus zu betätigen, eine Freiheitsbeschränkung darstellt, die im Fall gelinderer Mittel unzulässig ist.