§ 148 Abs 1 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
In dieser Entscheidung behandelt das Besuchsrecht als Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung, das nur in Ausnahmefällen unterbunden werden darf, da der Umgang mit beiden Elternteilen für eine gesunde Entwicklung des Kindes wichtig ist.