§ 158 Abs 3 ABGB; § 164 Abs 1 Z 3 ABGB; Art IV § 5 Abs 2 FamErbRÄG 2004
Bereits in einem früheren Urteil hatte der OGH festgestellt, dass die Verjährungsfrist des § 158 Abs 3 ABGB auch auf Rechtsverhältnisse zu unehelichen Kindern anwendbar sei. Nun hatte er zu entscheiden, wann die maßgebliche Verjährungsfrist zu laufen beginnt.