§ 94 ABGB; § 502 Abs 1 ZPO
Die beiden erstinstanzlichen Gerichte hatten bei der Unterhaltsbemessung auf das Jahr 2009 abgestellt, weil Daten aus dem Jahr 2010 nicht erhoben werden konnten. Der OGH hatte diese Vorgangsweise zu prüfen und erläuterte dazu auch die Grundsätze der Unterhaltsbemessung unter Anführung seiner Judikatur.