§ 382h EO; § 97 ABGB
Der OGH hatte zu beurteilen, ob der Anspruch auf Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses gem § 97 ABGB es auch erfordert, dass der Verfügungsberechtigte bestimmte Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Weiters erörterte der OGH die Besonderheiten des Verfahrens über eine einstweilige Verfügung gem § 382h EO, wenn gleichzeitig ein Eheverfahren (idF ein Scheidungsverfahren) anhängig ist.