Zusammenfassung: Der Beitrag befasst sich mit der Frage, wer im Abstammungsverfahren die Kosten eines Abstammungsgutachtens trägt. Die Autorin geht zunächst auf die maßgebliche Bestimmung des § 2 GEG ein und erörtert, in wessen Interesse der Abstammungsbeweis liegt. Sie beschreibt dann die uneinheitliche Judikatur, führt Beispiele, in denen von einer anteiligen Haftung, und Beispiele, in denen von einer Solidarhaftung ausgegangen wird, an. Die Autorin vergleicht die die Argumente der jeweiligen LG und unterzieht die Urteile einer eigenen Bewertung.