ߧ 2 Abs 1 Z 3 AußStrG
In vorliegender Entscheidung wird der Frage nachgegangen, ob dem Bund auch in einem Verfahren zur Festsetzung des Unterhalts materielle Parteistellung zwecks Wahrung der Rückforderungs- und Rückersatzmöglichkeiten der Unterhaltsvorschüsse zukommt.