§ 1299 ABGB
Mit vorliegender Entscheidung wird klargestellt, dass sich der Umfang der Aufklärungspflicht nach den bestehenden Vorkenntnisse des Patienten richtet. Diese gilt es vom behandelnden Arzt in einem Vorgespräch festzustellen. Ebenfalls muss über alternative Behandlungsmethoden aufgeklärt werden.