ÜArt 12 HKÜ
Vorliegendes Judikat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Rückstellung in den Ursprungsstaat zu genehmigen ist, nachdem dort das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem entführenden Elternteil allein übertragen wurde.
ÜArt 12 HKÜ
Vorliegendes Judikat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine Rückstellung in den Ursprungsstaat zu genehmigen ist, nachdem dort das Aufenthaltsbestimmungsrecht dem entführenden Elternteil allein übertragen wurde.