ߧ 72 AußStrG; ߧ 154 AußStrG; ߧ 180 Abs 2 AußStrG; ߧ 183 AußStrG
In vorliegender Sache war fraglich, ob bei Überlassung eines verschuldeten Nachlasses an Zahlung statt eine nachträgliche Wertänderung der Nachlassgegenstände eine Nachtragsabhandlung nach sich zieht.