§ 148 ABGB; ߧ 62 Abs 1 AußStrG
Das erkennende Gericht stellt in vorliegender Sache eindeutig, klar, dass eine Grundrechtsbeschwerde gegen Maßnahmen staatlicher Gewalt gerichtet wird und somit kein zulässiges Rechtsmittel im Zivilprozess darstellt.
§ 148 ABGB; ߧ 62 Abs 1 AußStrG
Das erkennende Gericht stellt in vorliegender Sache eindeutig, klar, dass eine Grundrechtsbeschwerde gegen Maßnahmen staatlicher Gewalt gerichtet wird und somit kein zulässiges Rechtsmittel im Zivilprozess darstellt.