Art 21VO Brüssel IIa
Der EuGH hatte sich zum Verhältnis von Art 21 zu Art 20 VO Brüssel IIa eindeutig geäußert und folglich festgestellt, dass Art 21 nicht auf einstweilige Maßnahmen hinsichtlich des Sorgerechts iSd Art 20 der genannten Verordnung anzuwenden ist. Darüber hinaus werden die jeweiligen Voraussetzungen von Maßnahmen nach Art 20 behandelt.