§ 1313a ABGB; § 1327 ABGB; § 1304 ABGB; § 23 Abs 1 KaKuG
In vorliegender Sache war die Haftung eines Krankenanstaltsträgers für einen Pfleger, der einen Hilfsbedürftigen, der sich in deutscher Sprache nicht mitteilen konnte, ohne Konsultation eines Arztes abgewiesen hat, zu klären.