§ 26a KBGG
Das erkennende Gericht stellt mit seiner Entscheidung eindeutig klar, dass dem Berechtigten nach der Gewährung einer Auszahlungsvariante, in casu 20+4, ein nachträglicher Wechsel zu einer anderen Auszahlungsvariante nicht mehr offensteht.
§ 26a KBGG
Das erkennende Gericht stellt mit seiner Entscheidung eindeutig klar, dass dem Berechtigten nach der Gewährung einer Auszahlungsvariante, in casu 20+4, ein nachträglicher Wechsel zu einer anderen Auszahlungsvariante nicht mehr offensteht.