Die Schlechterstellung eingetragener Lebenspartner gegenüber Ehegatten im persönlichen Freibetrag und im Steuersatz sowie durch ihre Nichtberücksichtigung im Versorgungsfreibetrag (§§ 15, 16, 17, 19 dErbStG aF) ist laut BVerfG mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) unvereinbar.
Abstract aus Interdisziplinäre Zeitschrift für Familienrecht bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.