Zusammenfassung: Der EGMR prüfte, ob in bestimmten Fällen eine Verpflichtung des Staates zum Schutz entstehender bzw. sich entwickelnder Familienbeziehungen besteht. In diesem Fall ging es um die Frage, ob die verspätete Bearbeitung des Adoptionsantrags der Pflegeeltern Art 8 EMRK verletzt.
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK