§ 95 EheG
Der OGH stellte klar, dass die Gerichtsanhängigkeit des vor Ablauf der Jahresfrist beim unzuständigen Gericht eingebrachten Aufteilungsantrags aufrecht bleibt, wenn dieses die Rechtssache nach deren Ablauf an das zuständige Gericht überweist.
OGH 24.3.2010, 3 Ob 23/10v