§ 148 ABGB; ߧ 62 Abs 1 AußStrG; ߧ 108 AußStrG
In vorliegender Sache hatte der OGH über nähere Voraussetzungen iZm der Ausübung des Besuchsrechts Minderjähriger zu urteilen. Dabei hat er eindeutig ausgesprochen, dass es auf erzieherische Fähigkeiten des Vaters nicht ankommt, dafür aber umso mehr auf das Wohl des Minderjährigen.