§ 4 Z 5 UVG
Vorliegendes Erkenntnis stellt eindeutig klar, dass keine anteilige Einbeziehung der 13. Familienbeihilfe in den "Grundbetrag der Familienbeihilfe" zu erfolgen hat. Weiters hat die Sonderzahlung nach dem Stichtagsprinzip zu erfolgen.
§ 4 Z 5 UVG
Vorliegendes Erkenntnis stellt eindeutig klar, dass keine anteilige Einbeziehung der 13. Familienbeihilfe in den "Grundbetrag der Familienbeihilfe" zu erfolgen hat. Weiters hat die Sonderzahlung nach dem Stichtagsprinzip zu erfolgen.