§ 34 Abs 2 UbG
In gegenständlicher Rechtssache war die Zulässigkeit der Abnahme eines Mobiltelefons eines psychisch Kranken zum Zweck der Beschränkung des Außenkontakts zu klären.
OGH 16.12.2009, 7 Ob 229/09s
§ 34 Abs 2 UbG
In gegenständlicher Rechtssache war die Zulässigkeit der Abnahme eines Mobiltelefons eines psychisch Kranken zum Zweck der Beschränkung des Außenkontakts zu klären.
OGH 16.12.2009, 7 Ob 229/09s