Art 13 HKÜ
In gegenständlicher Sache hatte der OGH festzustellen, ob die Voraussetzungen einer wirksamen Zustimmung zu der Verbringung eines Kindes vorgelegen sind. Wie ist vorzugehen, wenn sich die Motive des Zustimmenden nachträglich ändern, kann dies die Wirksamkeit der ursprünglich erteilten Zustimmung beeinträchtigen?