§ 81 Abs 3 EheG
Vorliegendes Erkenntnis hat eindeutig reine Zukunftsvorsorgeprodukte von der Aufteilungsmasse ausgenommen. Ist dieser Grundsatz auch auf Lebensversicherungsverträge anwendbar?
OGH 13.10.2009, 1 Ob 187/09w
§ 81 Abs 3 EheG
Vorliegendes Erkenntnis hat eindeutig reine Zukunftsvorsorgeprodukte von der Aufteilungsmasse ausgenommen. Ist dieser Grundsatz auch auf Lebensversicherungsverträge anwendbar?
OGH 13.10.2009, 1 Ob 187/09w