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Beschränkung des Telefonverkehrs muss für das Wohl der Person unerlässlich sein und gesondert angeordnet werden; Einschränkung durch Hausordnung ist aber zulässig

MedizinrechtJudikaturUniv.-Prof. Dr Michael Ganner (Bearbeitung)iFamZ 2010/68iFamZ 2010, 91 - 92 Heft 2 v. 1.3.2010

Zusammenfassung: Der OGH hatte die Beschränkung des Telefonverkehrs durch die Abnahme eines Handys eines Patienten zu prüfen.

Rechtsgrundlagen: ܧ 34 Abs 2 UbG

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