§ 81 EO
In der gegenständlichen Rechtssache hatte der OGH die Vollstreckung eines ausländischen Unterhaltstitels zu behandeln und sich mit den Versagungsgründen des § 81 Abs 1 Z 1 und 3 EO zu befassen. Wen trifft die Beweislast für das Vorliegen von Versagungsgründen? Kann sich der Verpflichtete auf eine fehlende Zustellung der court order berufen?