§ 35 EO; § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO
Im Falle der vorläufigen Festsetzung des Unterhalts hat der OGH einen vorläufigen Anspruch gem. § 94 ABGB gesehen, dem allerdings bei einem Ausspruch über die Schuld als "neue" Tatsache die Oppositionsklage entgegnet werden kann.