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Zulässigkeit verspäteter Rechtsmittel, wenn diese mit keinem Nachteil für eine andere Person verbunden sind; Prüfung der Zulässigkeit für Freiheitsbeschränkungen nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit-auch formell

MedizinrechtJudikaturMichael GanneriFamZ 2009/200iFamZ 2009, 295 Heft 5 v. 1.9.2009

Zusammenfassung: Das LG Steyr hatte zu entscheiden, ob verspätete Rechtsmittel im genannten Fall zulässig wären. Weiters wurde auf die Zulässigkeit freiheitsentziehender Maßnahmen eingegangen.

Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 4 HeimAufG; ߧ 46 Abs 3 AußStrG

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