Zusammenfassung: Die Autorin befasst sich mit der Frage, wie eine im Ausland erfolgte Beschränkung der Geschäftsfähigkeit im Inland im Lichte gegenseitiger Anerkennung wirken kann. Die mögliche Anwendung der ExekutionsO ohne das Erfordernis der Gegenseitigkeit wird im Beitrag aufgezeigt. Abschließend widmet sich der Beitrag hierzu den einschlägigen Bestimmungen des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens.
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