§ 258 Abs 1 ASVG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung klar, dass eine verspätete Antragstellung einer Hinterbliebenenpension zu keiner Stichtagsverschiebung führe.
OGH 10 ObS 12/09a
§ 258 Abs 1 ASVG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH in Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung klar, dass eine verspätete Antragstellung einer Hinterbliebenenpension zu keiner Stichtagsverschiebung führe.
OGH 10 ObS 12/09a