ߧ 157 AußStrG; ߧ 159 Abs 3 AußStrG; ߧ 164 AußStrG
In der vorliegenden Entscheidung stellt der OGH klar, dass das AußStrG in § 159 Abs 3 die eigenhändige Unterfertigung der Erbantrittserklärung durch den Erbansprecher bzw. dessen ausgewiesenen Vertreter anordne.