§ 23 Abs 6 AngG
In der vorliegenden Entscheidung äußert sich der OGH dahingehend, dass ein Anspruch auf Abfertigung des Sohnes gem § 23 Abs 6 AngG grundsätzlich davon abhängt, ob zum Zeitpunkt des Todes des Arbeitnehmers eine Unterhaltspflicht besteht.