Zusammenfassung: In der vorliegenden Entscheidung hat sich der EGMR mit der Frage der Verletzung des Privat- und Familienlebens wegen Einreiseverweigerung im Zusammenhang mit der Abwägung gegenläufiger öffentlicher und privater Interessen zu befassen.
Rechtsgrundlagen: Art 8 EMRK