§ 94 Abs 1 EheG
Es findet keine Aufrechnung zwischen zum streitigen Verfahren gehörigen Unterhaltsforderung mit Ausgleichzahlungen im Außerstreitverfahren.
OGH 16.9.2008, 1 Ob 155/08p
§ 94 Abs 1 EheG
Es findet keine Aufrechnung zwischen zum streitigen Verfahren gehörigen Unterhaltsforderung mit Ausgleichzahlungen im Außerstreitverfahren.
OGH 16.9.2008, 1 Ob 155/08p